Stadtverband Straubing der Kleingärtner e. V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen
Stadtverband Straubing der Kleingärtner e. V.
Er hat seinen Sitz in Straubing und ist Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen.
Er ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e. V.
und des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Stadtverbands
1. Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (AO)
Er verfolgt weder wirtschaftliche, noch auf Gewinn gerichtete Ziele. Mittel des Stadtverbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Stadtverbands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtverbands. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtverbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
Der Stadtverband ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgabe des Stadtverbandes sind die Erhaltung und die
Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens.
2. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht in der
a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung
öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung.
b) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung -
insbesondere bei der Jugend - für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
c) Durchführung aller Maßnahmen die sicherstellen, dass öffentliche
Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen und sittlichen Gebiet dienen.
d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.
e) Übernahme von Kleingartenpachtland als Generalpächter, Weiterverpachtung und Beaufsichtigung des Pachtlandes im Sinne der Kleingartengesetze und des mit der Stadt Straubing oder sonstigen Körperschaften sowie privater Grundstückseigentümer abgeschlossenen Generalpachtvertrages. Die Erhaltung sozialer Pachtpreise, um allen Bevölkerungsschichten die Anpachtung eines Kleingartens zu ermöglichen.
§ 4
Gliederung des Stadtverbands
Der Stadtverband gliedert sich in Kleingartenvereine (Zweigvereine). Die Kleingartenvereine (Zweigvereine) können rechts- oder nicht rechtsfähige Vereine sein.
§ 5
Mitgliedschaft beim Stadtverband
1. Der Stadtverband besteht aus
a) Ordentlichen Mitgliedern (mit und ohne Unterpachtvertrag).
Ordentliche Mitglieder werden beim Abschluss eines Unterpachtvertrages für einen Kleingarten zugleich Mitglied des Kleingartenvereins (Zweigverein) in dessen Anlage der Kleingarten liegt. Ordentliche Mitglieder ohne Unterpachtvertrag werden auf Antrag und nach Genehmigung durch den Vorstand des Stadtverbands zugleich Mitglied der Anlage bei welcher ein Antrag gestellt wurde.
b) Fördernden Mitgliedern.
Auf Antrag können Förderer des Kleingartenwesens und Kleingartenbewerber von den Vorstandschaften der Kleingartenvereine (Zweigvereine) als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme als förderndes Mitglied in einem Kleingartenverein (Zweigverein) ist nur bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Stadtverband möglich. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft der Kleingartenvereine (Zweigvereine) und der Stadtverband nach freiem Ermessen.
c) Ehrenmitglieder.
Der Stadtverbandausschuss kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Die Mitgliedschaft gemäß den Buchstaben a und b kann nur durch Einzelpersonen
erworben werden. Voraussetzung ist Volljährigkeit und guter Leumund.
3. Die Mitgliedschaft ist ein nicht übertragbares, ausschließliches Personenrecht.
4. Auf schriftlichen Antrag können auch Behörden, Körperschaften und Vereine, die sich die
in § 3 gesetzten Ziele und Aufgaben des Stadtverbands angelegen sein lassen, als fördernde
Mitglieder des Stadtverbands aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand des Stadtverbands nach freiem Ermessen.
5. Ehrenmitglieder können an Versammlungen des Stadtverbands und der Kleingartenvereine
(Zweigvereine) teilnehmen, sie sind auch stimmberechtigt.
6. Die Ausstellung eines Unterpachtvertrages für ein ordentliches Mitglied erfolgt durch den
Stadtverband im Einvernehmen mit den Vorstandschaften der Kleingartenvereine.
(Zweigvereine). Die Ausstellung eines Unterpachtvertrages für einen Kleingarten einer
im Generalpachtvertrag mit der Stadt Straubing aufgeführte Kleingartenanlage darf nur an Pächter erfolgen, die ihren dauernden Wohnsitz im Stadtgebiet Straubing und einer Umgebung von 10 Kilometern (Luftlinie) haben. Die Ausstellung eines Unterpachtvertrages ist nur möglich, wenn schon eine ordentliche Mitgliedschaft als Gartenbewerber besteht. Jeder Pächter mit Familie/Partner darf nur einen Kleingarten
bewirtschaften.
7. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden aus Gründen der Verbandsorganisation
gespeichert und verwendet. Änderungen von Adressen, Kontonummern usw. sind
unverzüglich zu melden. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten sind unzulässig.
8. Die Mitgliedschaft beginnt:
a) für ordentliche Mitglieder und Gartenbewerber ohne
Unterpachtvertrag auf Antrag und nach Genehmigung durch den Vorstand des Stadtverbands,
b) das Pachtverhältnis beginnt nach Ausstellung des Unterpachtvertrages
c) für fördernde Mitglieder ab Antragstellung,
d) für ordentliche und fördernde Mitglieder gilt der gleiche Beitragssatz.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Verband
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verband kann jeweils nur zum Quartalsende erfolgen und ist unter Einhaltung mindestens einer 4-wöchigen Kündigungsfrist dem Stadtverbandvorstand gegenüber schriftlich zu erklären,
b) bei Aufgabe des Gartens (Kündigung des Pachtvertrages),
wenn nicht um Weiterbestehen der Mitgliedschaft nachgesucht wird, nach dem Übernahmevertrag durch den neuen Gartenpächter. Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Grundstückseigentümer oder Stadtverband endet die Mitgliedschaft nicht vor Abschluss des Kündigungsverfahrens,
c) durch Tod.
Auf Antrag des überlebenden Ehegatten / Partners kann in der Regel das Pachtverhältnis auf den Betreffenden übertragen werden, sofern die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Kleingartens vorliegen. Der überlebende Ehegatte / Partner ist beim Erwerb der Mitgliedschaft von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr befreit, wenn der Beitrag vom verstorbenen Mitglied bereits entrichtet wurde.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands des Stadtverbands
ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz schriftlicher Abmahnung drei Monate mit der Zahlung des Pachtzinses, sowie der Entrichtung von Beiträgen Umlagen und Gebühren im Rückstand ist,
b) trotz schriftlicher Abmahnung die ihm obliegenden Pflichte gröblich verletzt, vor allem den Kleingarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist behebt,
c) den von ihm gepachteten Kleingarten einer anderen Person überlässt,
d) durch eigenes Verschulden den Stadtverband schädigt oder zwischen sich, den Mitgliedern und Organen des Stadtverbands oder des Kleingartenvereins ein untragbares Verhältnis schafft,
e) gegen den Pachtvertrag, gegen Satzung und Gartenordnung verstößt,
f) durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung z. B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte usw. verstößt,
g) die Vorstände des Stadtverbands sowie die Vorstände der Zweigvereine in Ausübung ihres Amtes beleidigt oder tätlich angreift.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages erlöschen bei Ausschluss alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und dem Pachtverhältnis mit Ausnahme rückständiger Beitrags-, Umlagen- und Gebühren und Schuldenforderungen.
§ 7
Rechtsbehelfe
Gegen einen Ausschließungsbeschluss (§ 6), der vom Vorstand des Stadtverbands mit einer Dreiviertelmehrheit der Stadtverbandvorstandsmitglieder gefasst und dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe – gegen Nachweis – schriftlich mitgeteilt werden muss, steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Stadtverbandausschuss zu. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Stadtverbandvorstand eingelegt werden. Über den Beschluss entscheidet der Stadtverbandausschuss in der nächsten Sitzung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stadtverbandausschussmitglieder, in der dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben ist. Bis zur Entscheidung des Stadtverbandausschusses ruht der Vollzug eines Ausschließungsbeschlusses. Das Recht der Berufung an die Generalversammlung des Stadtverbands ist ausgeschlossen. Der ordentliche Rechtsweg ist hingegen nicht ausgeschlossen.
§ 8
Beiträge
1. Der Verband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Generalversammlung festgesetzt werden. Pachten, Beiträge und Versicherungsprämien werden vom Stadtverband abgebucht bzw. kassiert. Bei unrichtigen oder nicht rechtzeitig gemeldeten Angaben wie Kontonummer, Adresse usw. wird eine zusätzliche Gebühr berechnet.
2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Anteilmäßige Erstattungen sind nicht möglich.
3. Ehrenmitglieder des Stadtverbands sind beitragsfrei.
4. Vom Mitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht das Recht zu
a) bei den Beschlüssen und Wahlen nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen, Anträge einzubringen und ein Amt zu übernehmen,
b) an den Einrichtungen des Stadtverbands teilzunehmen Beschwerden, Vorschläge und Anträge über den Vorstand der Kleingartenvereine (Zweigvereine) an den Stadtverbandvorstand zu richten,
c) die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und Fachberatung des Stadtverbandes in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder des Stadtverbands sind verpflichtet,
a) alle ihnen auf Grund der Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Stadtverbands in jeder Hinsicht zu wahren,
b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der
festgesetzten Höhe an den Stadtverband zu entrichten.
§ 10
Organe des Stadtverbands
Organe des Stadtverbands sind
die Generalversammlung § 11
der Stadtverbandausschuss § 12
der Stadtverbandvorstand § 13
die Revision § 14
§ 11
Die Generalversammlung des Stadtverbands
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbands
und der Mitgliederversammlung gemäß § 32, Abs. 1 BGB.
2. Die Generalversammlung findet jeweils innerhalb des ersten
Halbjahres eines neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand
des Stadtverbands 21 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
schriftlich mit einfachem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift der
Mitglieder einzuberufen.
3. Der Vorstand des Stadtverbands kann jederzeit weitere
Generalversammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Stadtverbands
erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.
4. Alle Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich an die Adresse des Vorstands des Stadtverbands, die auf der Einladung zur
Generalversammlung angegeben ist, einzureichen. Über diese Anträge hat die
Generalversammlung zu beschließen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können
in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der
Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Dringlichkeit zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung auf Auflösung
Des Stadtverbandes oder Änderung des Verbandszweckes dürfen nicht als
Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
5. An der Generalversammlung haben alle Mitglieder teilzunehmen.
6. Jedes Mitglied mit vollem Beitrag hat in der Generalversammlung eine Stimme,
die nicht übertragbar ist. Eine Briefwahl für stimmberechtigte Mitglieder ist ausgeschlossen.
7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Die Abstimmungen in den Generalversammlungen über Beschlüsse, Anträge
und Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes oder Änderung des
Verbandszweckes ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder erforderlich.
9. Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, der
Jahresabrechnung, des Revisionsberichtes,
b) Entlastung der Vorstandschaft,
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
d) Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, sowie der Zahlungstermine,
e) Genehmigung der erforderlichen Beitragserhöhung bzw. Umlage, die vom Stadtverbandausschuss beschlossen wurde,
f) die turnusmäßige Wahl des Vorstands, der zwei Revisoren, eines Ersatzrevisors und dem/der Jugendleiter(-in) , sowie der Delegierten des Stadtverbands zum Verbandstag des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V.
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, der Gartenordnung, über die Auflösung des Stadtverbands oder Änderung des Verbandszwecks.
10. Für Beschlüsse und Wahlen gilt:
a) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
b) Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung des Stadtverbands oder Änderung
des Verbandszweckes bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
c) Für die Wahlen hat das Verbandsorgan einen Wahlausschuss zu wählen,
der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission ausübt. Der
Wahlausschuss soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
d) Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten,
so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
e) Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss geheim erfolgen. Die übrigen
Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden, wenn die
Generalversammlung dies beschließt und nur ein Wahlgang vorliegt.
f) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, auch wenn es bei der Versammlung des Verbandorgans nicht anwesend ist, sofern die schriftliche Zustimmung für die Wahl vorliegt. Eine zusätzliche Annahme der Wahl ist nicht erforderlich.
g) Nicht wählbar in den Vorstand sind ordentliche Mitglieder als Ehepaar oder in Eheähnlicher Gemeinschaft lebende, als erste und zweite Vorsitzende oder Kassiere . Für die Wahl von Ausschussmitgliedern gilt diese Einschränkung nicht.
h) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
i) Wird die Beschlussfähigkeit oder die Wahl angezweifelt, so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen.
11.Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden.
12.Über den Verlauf der Generalversammlung und über die dort gefassten Beschlüsse hat der
Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Leiter der
Generalversammlung zu unterschreiben ist. Jeder Kleingartenverein erhält eine Abschrift.
§ 12
Der Stadtverbandausschuss
1. Zur Beratung und Beschlussfassung über besonders wichtige Angelegenheiten des Stadtverbands sowie über Angelegenheiten, die alle Kleingartenvereine (Zweigvereine) betreffen, wird ein Verbandausschuss gebildet. Er wird vom Vorstand des Stadtverbands einberufen und tagt je nach Bedarf.
2. Der Verbandausschuss muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mehr als ein Drittel der Verbandausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
3. Der Stadtverbandausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern des Stadtverbands, den Fachberatern und der /dem Jugendleiter(-in). Verbandvorstandsmitglieder, die zugleich als 1. Vorsitzender eines Kleingartenvereins (Zweigverein) tätig sind, haben im Verbandausschuss nur eine Stimme,
b) dem 1. und 2. Vorsitzenden des Kleingartenvereins (Zweigvereins), im Verhinderungsfalle wird der 1. Vorsitzende des Kleingartenvereins durch ein anderes Vorstandsmitglied dieses Vereins vertreten,
c) den Revisoren des Verbands nur mit beratender Stimme,
4. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, unter denen sich mindestens zwei Mitglieder des Stadtverbandvorstands befinden müssen.
5. Zu den Aufgaben und Befugnissen des Stadtverbandausschusses gehören insbesondere:
a) Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die
Arbeit des Verbandes und der Kleingartenvereine (Zweigvereine),
b) Beschlussfassung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für
die Vorstandsmitglieder und Revisoren des Stadtverbands,
c) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Stadtverband,
d) Beschlussfassung und Entscheidung in Fällen über redaktionelle
Satzungsänderungen.
6. Für die Beschlussfassung und Abfassung der Niederschrift der
Stadtverbandausschusssitzungen gilt § 11 Ziff. 10 und 12 entsprechend.
7. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden.
§ 13
Der Vorstand des Stadtverbands
1. Der Vorstand des Stadtverbands besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassier,
dem 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer.
2. Der Stadtverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsbefugt.
3 . Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung
des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt sein soll.
4. Die Wahl des Vorstands erfolgt alle drei Jahre durch die Generalversammlung. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der drei Jahre, bis zur Durchführung der Neuwahl, im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode durch Abberufung,
Amtsniederlegung oder durch Tod aus einem Amt aus, so ergänzt sich der Vorstand für das
ausgeschiedene Vorstandsmitglied durch Zuwahl in der nächsten Generalversammlung.
6. Die Abberufung des Vorstands – auch einzelner Vorstandsmitglieder – ist aus wichtigem
Grunde durch die Generalversammlung möglich. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur satzungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige, völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstand für den Stadtverband dar.
7. Zu den Aufgaben des Vorstands des Stadtverbands gehören:
a) Vorbereitung der Generalversammlung,
b) Einberufung und Leitung der Generalversammlungen, der Vorstands- und
Verbandsausschusssitzungen,
c) Verwaltung des Stadtverbandvermögens und Durchführung aller Geldgeschäfte
im Rahmen der Verbandsführung,
d) Abschluss von Pachtverträgen über Kleingartenland, sowie andere
Verträge im Interesse des Stadtverbands,
e) Führung von Verhandlungen mit Grundstückseigentümern und Behörden,
f) Ausstellen von Pachtverträgen für die einzelnen Gartenparzellen,
g) Überwachung der Kleingartenvereine (Zweigvereine) hinsichtlich der
Einhaltung des Pachtvertrages, der Satzung und Gartenordnung, sowie
der Beschlüsse der Generalversammlung und des Stadtverbandausschusses,
h) Entscheidung über die Aufnahme eines Kleingartenvereins
(Zweigvereins) in den Stadtverband,
i) Beratung und Betreuung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen,
j) Bildung von Ausschüssen,
k) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Stadtverband,
l) Bericht bei den Mitgliederversammlungen der Zweigvereine und die
Durchführung von Ehrungen.
8. Die Verteilung der Befugnisse innerhalb des Vorstands des Stadtverbands, soweit sie sich nicht bereits aus Gesetz und Satzung ergeben, werden durch eine vom Stadtverbandvorstand selbst zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
9. Der Vorstand des Stadtverbands tritt nach Bedarf zusammen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Darlegung der Gründe beantragen.
10.Der Vorstand des Stadtverbands ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
Ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind.
11.Der Vorstand des Stadtverbands fasst seine Beschlüsse - soweit die Satzung nicht eine
größere Stimmenmehrheit vorschreibt - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die
Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist.
12.Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden
erstattet. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden, sie sind vom
Stadtverbandausschuss festzusetzen.
13.Die Ausübung von Kassengeschäften durch Vorsitzende ist nicht
zulässig, sobald der Betrag 200,00 € übersteigt.
§ 14
Die Revisoren des Stadtverbands
1. Von der Generalversammlung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder, sie nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung und den Verbandsausschusssitzungen teil. Sie können bei Bedarf auch zu den Stadtverbandvorstandssitzungen hinzugezogen werden.
2. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Kassenbücher, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Stadtverbandmittel zu prüfen.
3. Am Schluss des Geschäftsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Prüfung des gesamten Kassenwesens und der Geschäftsführung des Stadtverbands.
4. Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der dem Vorsitzenden des Stadtverbands zu übergeben ist. In der Generalversammlung erstatten die Revisoren Bericht.
§ 15
Auflösung des Stadtverbands
Im Falle der Auflösung des Stadtverbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen an die Stadt Straubing mit der Auflage über, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Kleingartenwesens oder für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16
Kleingartenvereine (Zweigvereine) des Stadtverbands
Die in Kleingartenvereine (Zweigvereine) zusammengefassten Einzelmitglieder bilden eine Gemeinschaft. Die Kleingartenvereine haben das Recht, die besonderen Angelegenheiten ihres Bereiches im Rahmen dieser Satzung, der Gartenordnung und der Beschlüsse der Organe des Stadtverbands in ihren Mitgliederversammlungen selbständig zu regeln. Soweit die Kleingartenvereine wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im steuerlichen Sinne unterhalten bzw. besondere Tätigkeiten ausüben, die nicht in den satzungsmäßigen Kompetenzbereich des Stadtverbands fallen, handeln sie als selbständige Vereine (rechtsfähig nach § 21 BGB oder nichtrechtsfähig nach § 54 BGB)
§ 17
Die Mitgliederversammlung der Kleingartenvereine
(Zweigvereine)
1. In jedem Kleingartenverein findet jährlich, spätestens innerhalb des 1. Vierteljahres eines neuen Geschäftsjahres, eine Mitgliederversammlung, (Jahreshauptversammlung) statt. Sie ist vom Vorstand des Kleingartenvereins mindestens zwei Wochen vorher - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - schriftlich einzuberufen.
2. Der Vorstand des Kleingartenvereins kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Dasselbe gilt, wenn der Vorstand des Stadtverbands die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen verlangt.
3. Alle Anträge zur Mitgliederversammlung der Kleingartenvereine sind mindestens 5 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. (§ 11 Ziff. 4 ist auf nicht fristgerecht eingereichte Anträge entsprechend anzuwenden.) Anträge auf Satzungsänderung, auf Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszweckes dürfen nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 11 Ziff. 12 gilt entsprechend).
5. Die Vorstandsmitglieder des Stadtverbands sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen der Kleingartenvereine mit beratender Stimme teilzunehmen,
6. Ehrungen und der Bericht des Stadtverbands an die Mitgliederversammlung obliegen dem
Stadtverbandvorsitzenden oder dessen Beauftragten.
7. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Kleingartenvereine obliegen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung, des Revisionsberichtes und die Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung von Umlagen und Gebühren,
c) alle drei Jahre die Wahl des Vorstands und der Revisoren,
d) Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstands,
e) Durchführung von Gemeinschaftsarbeiten, die über die Gartenordnung
des Stadtverbands hinausgehen,
f) Entscheidung über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. besondere Tätigkeiten, die nicht in den satzungsmäßigen Kompetenzbereich des Stadtverbands fallen, wie z. B. Vereinsheime usw.,
g) Auflösung des Kleingartenvereins zum Zwecke der Eingliederung in einen bereits bestehenden Kleingartenverein (Anschluss) innerhalb des Stadtverbands.
h) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins sind dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
i) Einer Beschlussfassung über die Auflösung des Kleingartenvereins bedarf es dann nicht, wenn die Kündigung des Pachtlandes des Vereins erfolgt ist. In diesem Falle gilt der Verein mit Abschluss des Kündigungsverfahrens als aufgelöst. Die Mitgliedschaft der Mitglieder des aufgelösten Zweigvereins beim Stadtverband bleibt davon unberührt.
j) Hinsichtlich der sonstigen Beschlussfassungen und der Wahlen gilt § 11 Ziff. 10 a - i entsprechend.
k) Für die Leitung der Mitgliederversammlung gilt § 11 Ziff. 11 entsprechend.
§ 18
Vorstand der Kleingartenverein (Zweigvereine)
1. Der Vorstand der Kleingartenvereine besteht in der Regel aus
dem 1. Vorsitzenden dem 1. und 2. Kassier
dem 2. Vorsitzenden dem 1. und 2. Schriftführer
2. Je nach Größe der Vereine kann - pro 20 Mitglieder - ein Beisitzer gewählt werden, dadurch erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorstand der Vereine wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden im Zweigverein muss in geheimer Wahl mit Stimmzettel, wie in § 11 Absatz 10 e beschrieben erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied eines Kleingartenvereins innerhalb der Wahlperiode aus, so erfolgt die Zuwahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand des Kleingartenvereins hat folgende Aufgaben:
a) Leitung des Vereins und der Mitgliederversammlung,
b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Zweigvereins, der Generalversammlung des Stadtverbands, des Stadtverbandausschusses und des Stadtverbandvorstands,
c) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Satzung der Gartenordnung, des Unterpachtvertrages und sonstiger einschlägiger Regelungen,
d) Vorschlag an den Stadtverband hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern im Zusammenhang mit der Vergabe von Gartenparzellen innerhalb des Vereins,
e) Entgegennahme und Erledigung aller Anfragen und Beschwerden der Mitglieder seines Vereins, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Stadtverbands unterliegen,
f) Differenzen zwischen den Mitgliedern seines Vereins nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
5. Die Geschäftsführung der Vereine erfolgt in Anlehnung an die Geschäftsführung des Stadtverbands.
6. Der Vorstand des Kleingartenvereins tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Ferner ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist entsprechend § 11 Ziff. 12 eine Niederschrift zu fertigen. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden, sie sind von der Mitgliederversammlung des Vereins festzusetzen.
8. Hinsichtlich der Ausübung der Kassengeschäfte gilt § 13 Ziff. 13 entsprechend.
9. Vorstandsmitglieder von Vereinen (Zweigvereinen) können auf Antrag des Stadtverbandvorstands durch Beschluss des Stadtverbandausschusses abberufen werden, wenn sie in ihrer Vorstandstätigkeit gegen Satzung, Gartenordnung, Generalpachtvertrag oder Beschlüsse der Verbandsorgane verstoßen. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie den Interessen und Zielen des Stadtverbands schaden.
10.Erstellung eines Haushaltsplans zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung.
§ 19
Revision der Kleingartenvereine (Zweigvereine)
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt, sie sind keine Vorstandsmitglieder. An den Sitzungen des Vorstands können sie nach Bedarf mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, Prüfungen im Sinne des § 14 vorzunehmen. Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 20
Auflösung des Kleingartenvereins (Zweigvereins)
Bei Auflösung des Kleingartenvereins fällt das Vermögen an den Stadtverband Straubing der Kleingärtner e. V.
§ 21
Eigentumsbegriff
Gemeinschaftseinrichtungen, die vom Kleingartenverein oder dessen Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle oder materielle Beiträge errichtet worden sind oder errichtet werden, sind Eigentum des Kleingartenvereins (Zweigvereins). Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
§ 22
Generalpachtvertrag
Der zwischen der Stadt Straubing und dem Stadtverband abgeschlossene Generalpachtvertrag ist für die Kleingartenvereine (Zweigvereine) verbindlich, insoweit sind sie an die Weisungen des Stadtverbands gebunden.
§ 23
Gartenordnung
Die durch die Generalversammlung des Stadtverbands beschlossene Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages.
§ 24
Änderungen der Satzung
Der Verbandsausschuss kann abweichend von § 11 Ziff. 9 g eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderung der Satzung vornehmen.
§ 25
Schlussvorschriften
1. Bei allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet der Stadtverbandausschuss.
2. Diese Satzung wurde durch die Generalversammlung des Stadtverbands am 19. 09. 1982 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am 01. 01. 1983 in Kraft.
3. Änderungen wurden beschlossen am 10. 02. 2004, 27. 03. 2004, 20. 03. 2010 und 19.03.2016. und treten nach Eintrag in das Vereinsregister am 01. 07. 2016 in Kraft.
Stadtverband Straubing der Kleingärtner e.V.
Aktualisiert am 11.08.2024